Widerrufs­button ab 19. Juni

Das müssen Online-Shops und Unternehmen wissen

Studio Mojo - Digitale Musik in Analog

Was ist das jetzt

schon wieder?

Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Online-Shops und digitale Vertragsstrecken eine gesetzliche Widerrufsfunktion bereitstellen. Die neue Regelung betrifft Unternehmen, die Verträge online mit Verbrauchern (B2C) abschließen und für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt insbesondere für:

  • Online-Shops mit B2C-Verkäufen
  • Buchungs- und Bestellportale
  • Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen
  • Abo- und Mitgliedschaftsmodelle
  • Online-Vertragsabschlüsse über Formulare, Kundenportale oder vergleichbare Systeme

Wer ist nicht betroffen?

Keine Pflicht besteht in der Regel für:

  • reine B2B-Angebote
  • Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht
  • Websites, auf denen kein Vertrag direkt online abgeschlossen werden kann

Anforderungen an die Widerrufsfunktion

Die Widerrufsfunktion muss für Verbraucher leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Ein klassischer Button ist nicht zwingend erforderlich – auch ein eindeutig beschrifteter Link kann ausreichen.

Vorgesehen ist ein zweistufiger Prozess:

  1. Aufruf der Widerrufsfunktion
  2. Bestätigung des Widerrufs auf einer separaten Seite

Anschließend muss eine elektronische Eingangsbestätigung, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Website oder ihr Shop von der neuen Regelung betroffen ist. Neben der technischen Umsetzung können auch Anpassungen von Prozessen, Rechtstexten und Kundenkommunikation erforderlich werden.

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